Der Gewerbeverein - Wüllener Vielfalt!

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Gewerbeverein Wüllen“ mit dem Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Ahaus-Wüllen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben

Der Verein strebt im wesentlichen folgende Ziele an:
a) Erhaltung und Förderung eines lebensfähigen Ortsteils und Wahrnehmung aller damit zusammenhängenden Belange und Interessen
b) Planung und Durchführung von Werbe- und Verkaufsaktionen
c) Zusammenarbeit mit den Behörden, öffentlichen Einrichtungen, den örtlichen Vereinen und Verbänden sowie der Presse
d) Laufender Erfahrungsaustausch mit allen Mitgliedern und Pflege des „Wir“-Gefühls.
Die Aufgabe des Vereins besteht in der Förderung des Handels, Handwerks und Gewerbes in Wüllen
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sollten sich Überschüsse ergeben, sind diese ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden.
Konfessionelle und parteipolitische Betätigung bleibt ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können
a) die Geschäftswelt aus Wüllen
b) örtliche Vereine und Verbände
c) Privatpersonen
werden, die an der Förderung des Vereinszwecks interessiert sind.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand gemäß § 26 BGB erworben. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Erlöschen des Vereins oder durch Austrittserklärung, die nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann und dem Vorstand gem. § 26 BGB spätestens bis zum 15.11. eines jeden Jahres schriftlich angezeigt werden muss.
Die Mitgliedschaft kann außerdem durch Ausschluss durch den Vorstand beendet werden. Wenn ein Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder wenn eine Mitglied den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat. Dem betreffenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, vor dem Vorstand zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, wohingegen die Eintreibung rückständiger Beiträge dem Verein vorbehalten bleibt.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden und seinen 1. Stellvertreter. Beide Personen besitzen Einzelvertretungsbefugnis, wobei der 1. stellvertretende Vorsitzende hiervon aber nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der auf der Gründungsversammlung gewählte Vorstand stellt sich bereits in der 1. ordentlichen Mitgliederversammlung zur Wahl.
Die Vorstandsmitglieder sind in der Reihenfolge „Vorsitzender, erster stellvertretender Vorsitzender, zweiter stellvertretender Vorsitzender, Kassierer, Schriftführer“ einzeln zu wählen.
Bei Neuwahlen werden im jährlichen Wechsel zunächst der erste stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer, im Folgejahr der Vorsitzende, der zweite stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer neu gewählt. Die erste Neuwahl findet statt in der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Beim Wechsel des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes sind von ihm die ausgeübten Geschäfte innerhalb von 4 Wochen abzuwickeln und den Nachfolgern zu übergeben. Über einen Antrag, der eine Änderung der Besetzung des Vorstandes während der Wahlzeit zum Ziel hat, ist in der nächsten Jahreshauptversammlung zu beschließen.
Dem Vorstand können weitere beratende Mitglieder angehören. Diese beratenden Mitglieder sind zu allen Vorstandssitzungen einzuladen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere geeignete Persönlichkeiten zur Mitarbeit im Einzelfall einladen.
Der Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung einzelner Aktionen Ausschüsse zu bilden.
Der Vorstand legt die Richtlinien der Tätigkeit des Wüllener Gewerbevereins fest. Zu seinen Obliegenheiten gehören die Erledigung der lfd. Geschäfte sowie insbesondere die Planung und Durchführung von Aktionen im Sinne des Vereinszweckes.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einberufen, und zwar nach Möglichkeit im ersten Quartal. Dazu sind alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen. In dem Einladungsschreiben ist die Tagesordnung anzugeben.
In der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand den Jahresbericht und den Kassenbericht zu erstatten. Ferner ist von den Rechnungsprüfern Bericht abzugeben. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich.
Die Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen; Ladungsfrist und Tagesordnung wie unter Position 1.

§ 7 Beiträge

Der Verein erhebt Beiträge von seinen Mitgliedern. Die Höhe der Beiträge wird von der 1. ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Verein arbeitet nach dem Prinzip der Kostendeckung, Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Sie sind halbjährlich und zwar am 01.01. und 01.07. e. j. J. zu entrichten.

§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann mit ¾ Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung die Auflösung des Vereins beschließen. Die hat dabei auch über die Verwendung des Vereinsvermögens zu befinden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand gem. § 26 BGB.